Fortbildungskosten

Eine Lehrerin an einer Hauptschule machte Aufwendungen für ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend. Sie war zudem als Rechtspraktikantin tätig. Die Ausgaben entfielen auf Studienbeiträge, Fahrtkosten und Arbeitsmaterialen. Sie begründete die steuerliche Absetzbarkeit damit, dass sie einen höheren Dienst im Schulwesen erlangen möchte.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Pädagogin aufgefordert, anhand objektiver Kriterien ihre Absicht nachzuweisen, durch dieses Studium eine neue Einkunftsquelle schaffen zu wollen. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für umfassende Umschulungs-maßnahmen nur dann abzugsfähig, wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

Den Vorhalt beantwortete die Betroffene nicht. Da sie sich nicht äußerte, konnte der Gerichtshof nur eine bloße Absichtserklärung erkennen und anerkannte die Kosten des Studiums nicht. Es muss nach der Urteilsbegründung der Wille bestehen, tatsächlich einen anderen Beruf auszuüben.

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