Forschungsprämie Neu
04.06.2012
Bis 31.12.2010 konnten Unternehmer für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung wahlweise einen Forschungsfreibetrag oder eine Prämie geltend machen. Seit 1.1.2011 kann nur mehr eine Prämie in Höhe von 10%, der für die Forschung anfallenden Aufwendungen, beantragt werden. Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurden einige neue Bestimmungen für die Forschungsförderung geschaffen.
Für die Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, die erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch bis zur Rechtskraft des betreffenden Bescheides geltend gemacht werden können, kann das Finanzamt künftig die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Gutachter einbinden. Zusätzlich kann neu beim Finanzamt eine kostenpflichtige Feststellung beantragt werden, ob Forschung im Sinne der Gesetze vorliegt.
Weiters kann beim Finanzamt jahresbezogen ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Prämie begehrt werden (ua mit Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers). Die Forschungsprämie für Auftragforschung kann künftig für Ausgaben in Höhe von maximal 1 Million Euro (bisher 100.000,-) pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2013.