Forschungsprämie
Die Forschungsprämie ersetzt 14% der Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Bedingungen dafür in einigen Punkten erleichtert:
Fiktiver Unternehmerlohn: Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können für ihre Forschungstätigkeit einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von EUR 45/Stunde ansetzen (maximal 1.740 Stunden/Jahr). Voraussetzung dafür ist, dass Zeitaufzeichnungen mit einer aussagekräftigen Beschreibung geführt werden. Dadurch sollen Start-Ups und kleine Unternehmen gefördert werden.
Verlängerung Antragsfrist: Bisher musste die Prämie bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides beantragt werden. Diese Bindung entfällt. Die Neuregelung sieht vor, dass der Antrag bis 4 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres gestellt werden kann. Die Antragstellung ist nur noch elektronisch mittels FinanzOnline möglich.
Teilauszahlung: Für die Antragstellung ist ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich. Die FFG beurteilt darin, ob es sich um eine förderbare Forschung handelt. Wenn verschiedene Punkte umstritten waren, hat sich die Auszahlung verzögert. Hier besteht nunmehr die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilauszahlung der unstrittigen Teile der Förderung zu stellen.
Die Erleichterungen bei der Forschungsprämie sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Wirtschaftsjahr 2022 betreffen und können nach dem 30. Juni beantragt werden.