Formularbeilage L 1d

Der Kirchenbeitrag und Spenden werden ab der Veranlagung 2017 nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die geleisteten Zahlungen von der Kirchenbeitragsstelle oder von der Spendenorganisation dem Finanzamt bekanntgegeben werden. Sollen die Sonderausgaben abweichend von den Datenübermittlungen veranlagt werden, können diese mit der neuen Beilage L 1d dem Finanzamt gemeldet werden (www.bmf.gv/formulare).

Die Beilage ist bei der Arbeitnehmerveranlagung wie auch bei der gewöhnlichen Einkommensteuererklärung zu verwenden. Die Sonderausgaben kann nach der automatischen Meldung nämlich nur absetzen, wer als Zahler feststeht. Es kann aber auch zweckmäßig sein, diese Ausgaben abweichend mit dem Partner zu verteilen, weil dort eine größere steuerliche Ermäßigung eintritt.

Mit dem Formular können auch Sonderausgaben an ausländische Organisationen berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Einmalprämie beim Nachkauf von Versicherungszeiten verteilt abgesetzt werden. Werden betrieblichen Spenden in einer Datenübermittlung erfasst, muss eine Korrektur mit dieser Beilage erfolgen, damit es nicht zu einer Doppelberücksichtigung kommt. Da betriebliche Spenden nur im Ausmaß von 10% des Gewinnes Betriebsausgaben sind, kann ein allfälliger Mehrbetrag mittels L1d als Sonderausgaben geltend gemacht werden.