Finanzstrafrechtliche Stolpersteine in der Umsatzsteuer

Wer unterjährig durch eine unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuer nicht am Fälligkeitstag entrichtet und hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung wissentlich handelt, begeht eine Abgabenhinterziehung. Abgabenhinterziehungen werden bis zum 2-fachen des verkürzten Betrages oder sogar bis zur einer Freiheitsstraße von bis zu 4 Jahren bestraft. Jede Umsatzsteuervoranmeldung wird dabei als selbständige Tat angesehen.

Wer nur mit einem Eventualvorsatz handelt, begeht zumindest eine Finanzordnungswidrigkeit, die bis zur Hälfte des verkürzten Betrages bestraft wird. Wer den geschuldeten Betrag binnen 5 Tagen ab Fälligkeit zumindest meldet, bekommt keine Strafe. Wer unterjährig dringend Geld braucht und sich damit finanziert, dass er zB in der Mai UVA zu wenig meldet und als Ausgleich in einer Juni UVA die Meldung entsprechend erhöht, macht sich trotzdem strafbar.

Strafbar macht man sich unter anderem auch, wenn man Vorsteuer für Rechnungen geltend macht, bei denen Rechnungsmerkmale fehlen, wobei hier vom Amt eine Nachfrist gesetzt werden muss, um die Merkmale nachholen zu können. Die unterjährigen UVA-Delikte können in der Umsatz-Jahreserklärung richtiggestellt werden. Damit darin eine strafbefreiende Selbstanzeige gesehen wird, sollte zusätzlich ein Schriftsatz ans Finanzamt formuliert werden.