Ferienjobs
Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag das ganze Jahr über beliebig viel verdienen. Für Kinder ab 19 Jahren sollte das steuerpflichtige Einkommen des Kindes den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Das gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Für diese Grenze ist das jährliche Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen heranzuziehen. Als Einkommen gelten sämtliche der Einkommensteuer unterliegende, Einkünfte. Daher sind beispielsweise auch Einkünfte aus Vermietung oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hingegen nicht einzurechnen, genauso wie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie steuerfreie Bezüge.
Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 15.000 Euro übersteigen, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.759 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialarbeitnehmer:innen diese mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung (Formular L1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.