Ferienjobs
Schüler und Studenten müssen gewisse Grenzen bei Zuverdienst beachten, um nicht die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder die Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen. Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen. Bei Kindern in Ausbildung über 19 Jahren sollte das Jahreseinkommen von 10.000 EUR nicht überschritten werden. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen.
Für diese Grenze ist das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) heranzuziehen. Die Sonderzahlungen sind also nicht zu berücksichtigen. Auch eine Studienbeihilfe, ein Studienzuschuss oder ein Selbsterhalterstipendium wird über dieser Einkommensgrenze von 10.000 EUR gekürzt.
Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob die Beihilfe gewährt wird, sämtliche, der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Einkünfte aus Vermietung oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Endbesteuerte Kapitalerträge sind allerdings nicht einzurechnen, genauso wie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie steuerfreie Bezüge.