Ferienjob
In den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison. Damit keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die ertragssteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrages bzw freien Dienstvertrages tätig ist.
Bei einer selbständigen Arbeit muss eine Einkommensteuererklärung erst ab einem Einkommen von 11.000,- € bzw. von 12.000,- €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, abgegeben werden. Bei einem Angestelltenverhältnis werden entsprechend der Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten. Es ist ratsam im darauffolgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, da es regelmäßig zu einer Steuergutschrift führt, weil die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und es so zu einer Neudurchrechnung der Lohnsteuer kommt.
Beträgt das Bruttogehalt beim Ferialpraktikanten mehr als 475,86 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Für die Familienbeihilfe gilt seit 1.1.2020 die Zuverdienstgrenze von 15.000,- € pro Jahr. Diese Grenze gilt nicht für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres. Wichtig ist zu beachten, dass für diese Grenze nicht nur aktive Einkünfte maßgebend sind, sondern alle der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (außer endbesteuerte Einkünfte zB Zinsen oder Dividenden).