Ferialjobs

Was dürfen Schüler und Studenten in den Ferien verdienen, ohne dass es bei den Eltern zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führt? Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Bei Kindern über 19 Jahren darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungs-kosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) EUR 10.000,-  nicht überschreiten.

Dabei ist es unbeachtlich, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rund EUR 12.000,-  pro Jahr bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rund EUR 14.000,-  pro Jahr verdienen.

Seit 2013 gilt folgende Einschleifregelung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Kindes EUR 10.000,-  wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert. Damit fällt der Anspruch nicht zur Gänze weg. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen“ Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten, sondern auch Einkünfte aus Vermietung oder sonstige Einkünfte. Endbesteuerte Kapitalerträge sind allerdings genauso nicht einzurechnen, wie Lehrlings-entschädigungen, Waisenpensionen sowie steuerfreie Bezüge.