Förderrichtlinie "COVID19-Investitionsprämie"

In der Förderrichtlinie regeln drei Ministerien, wie förderungsfähige Unternehmen zu den neuen Investitionsprämien gelangen. Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Als Neuinvestitionen kommen auch gebrauchte Güter in Frage. Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28.Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Erste Maßnahmen, die bis dahin gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 1.8.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Das minimale Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000,- ohne Umsatzsteuer. Das maximale Volumen ist EUR 50 Mio ohne Umsatzsteuer pro Unternehmen bzw. pro Konzern. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Volumen von mehr als 20 Mio bis längstens 28.2.2024). In den Anhängen wird im Detail ausgeführt, bei welchen Investitionen sich der Zuschuss von 7% auf 14% erhöht. Im Anhang 1 wird die Ökologisierung erläutert (zB Heizungsoptimierung von mindestens 10%), im Anhang 2 die Digitalisierung (aufgeteilt in Hardware, Software und Infrastruktur) und im Anhang 3 die geförderten Gesundheits- und  LifeScience Investitionen.