eZustellungNEU

Ab dem 1.1.2020 sind laut E-Government-Gesetz Bundesbehörden verpflichtet, Zustellungen elektronisch vorzunehmen, sofern ein Empfänger zur elektronischen Zustellung registriert ist. Gleichzeitig werden Unternehmen verpflichtet, am System der elektronischen Zustellung gerichtlicher und behördlicher Schriftstücke teilzunehmen. Nur wer über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügt, ist von der Verpflichtung ausgenommen. Zudem können sich Unternehmen, die nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, per Widerspruch ausklammern. Der Begriff des Unternehmens ist dabei weit gefasst und umfasst neben Personen mit betrieblichen Einkünften ua. auch Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ab 1.12.2019 wird das sogenannte Teilnehmerverzeichnis herangezogen. In diesem zentralen Verzeichnis sind alle natürlichen und juristischen Personen gelistet, die zur Teilnahme am E-Verkehr registriert sind. Ab diesem Zeitpunkt ist mit E-Zustellungen seitens der Behörden in das Anzeigemodul zu rechnen. Im Unternehmerserviceportal (www.usp.gv.at) wurde das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ geschaffen. Geht eine neue Nachricht dort ein, erfolgt eine Verständigung. Für die Abholung einer nachweislichen Zustellung (RSa, RSb) bedarf es eines Logins mittels Bürgerkarte oder Handysignatur. Für die Abholung anderer Zustellungen reicht ein einfacher Login mit einem postbevollmächtigten USP-User.