EU Vorsteuer Rückerstattung
Am 30. September endet die Frist für die Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 innerhalb der EU. Diese Frist ist eine Fallfrist. Alle Anträge die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09. eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern beim Finanzamt des Sitzstaates (für inländische Unternehmer somit in Österreich) elektronisch über Finanz Online.
Für jeden Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es werden nur jene Vorsteuern erstattet, die auch im jeweiligen Mitgliedsstaat zum Vorsteuerabzug berechtigen. So sind in einigen EU Mitgliedsstaaten z.B. Treibstoffe für PKW oder Restaurantrechnungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Übermittlung der Originalbelege ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen müssen bestimmte Angaben zu den einzelnen Rechnungen gemacht werden (z.B. Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Nettobetrag, Vorsteuerbetrag). Achtung: In manchen Ländern (z.B. Deutschland) müssen Rechnungen über EUR 1.000 und Tankbelege über EUR 250 als pdf Datei mitgesandt werden.
Über das Einlangen des Rückerstattungsantrages wird man unverzüglich informiert. Innerhalb von vier Monaten erfolgt eine weitere Information über die Rückerstattung oder Abweisung der beantragten Vorsteuern bzw. eine Anforderung von zusätzlichen Informationen (z.B. Belege).