Essen auf Rädern

Eine 86-jährige Bezieherin von Pflegegeld (Pflegestufe 1) machte in der Steuererklärung die um die Haushaltsersparnis (327,86 €) gekürzten Kosten für Essen auf Rädern in Höhe von 1.112,30 € als eine außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden die gesamten Kosten für Essen auf Rädern nicht berücksichtigt, weil diese nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung seien.

Das Finanzamt verwies darauf, dass Essen auf Rädern von jeder Person, ob behindert oder nicht, bestellt werden könne und jede Person essen müsse, weswegen insoweit nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung vorlägen. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass ein Mahlzeitdienst auf dringenden fachlichen Rat und wegen eigener Behinderung dem Grunde nach „behinderungsbedingt“ ist. Es können aber nur die behinderungsbedingten Mehraufwendungen, nicht aber die üblichen Kosten abzugsfähig sein. Die Kosten sind daher nach Abzug der auf das Essen entfallenden Tangenten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ermittelte das Gericht die auf das Essen entfallende Haushaltsersparnis mit 50%.