Erstattung von Vorsteuern

Das vereinfachte Rückerstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern gilt nur für Unternehmer innerhalb der Europäischen Union. Unternehmer, die Ihren Sitz außerhalb der EU haben (Drittländer), können die Rückerstattung der im Jahr 2018 im Drittland angefallenen Vorsteuern noch bis Ende Juni 2019 beantragen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren.

Die Rückerstattung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch herunter geladen werden können.

Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2019 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Dafür sind die Formulare U5 und bei erstmaliger Antragstellung der Fragebogen Verf 18 vorgesehen. Anträge die nach dem 30.6. beim Finanzamt einlangen, werden von den Behörden nicht mehr angenommen.

Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.9.2019 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.