Erstattung nach Epidemiegesetz und Sonderzahlungen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde jetzt bestätigt, dass anteilige Sonderzahlungen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt erstattungsfähig sind. Von der Vergütung ausgeschlossen sind lediglich jene Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer auch unabhängig vom Epidemiegesetz sowieso ungekürzt erhalten hätte (dies kann beispielsweise bei vertraglichen Zielerreichungsprämien zutreffen).

Bei Absonderungen von Dienstnehmern hatten die Bezirksverwaltungsbehörden die Ansicht vertreten, dass es nur dann zu einer Rückerstattung von Sonderzahlungen kommt, wenn die Fälligkeit von Sonderzahlungen genau in den Monat der Absonderung fällt.

Die Behörden müssen ab sofort für alle zukünftigen Fälle und für alle noch laufenden offenen Fälle dieses Urteil beachten, sofern der Antrag des jeweiligen Arbeitgebers auch die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen mitumfasst. Wenn der Arbeitgeber einen Antrag ohne die anteiligen Sonderzahlungen gestellt hat, kann der Antrag in der Regel bis zum Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens erweitert werden. Bezüglich bereits rechtskräftig abgeschlossener Fälle ist leider zu befürchten, dass eine nachträgliche Geltendmachung nicht mehr möglich ist.