Erstattung ausländischer Vorsteuern

Das vereinfachte Rückerstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern gilt nur für Unternehmer innerhalb der Europäischen Union (EU). Österreichische Unternehmer die im Jahr 2021 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können die Rückerstattung der im Drittland angefallenen Vorsteuern noch bis Ende Juni 2022 beantragen. Zu den Drittländern zählen alle Länder die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren.

Die Rückerstattung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer erfolgt durch einen lokalen steuerlichen Vertreter mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch herunter geladen werden können.

Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2022 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Dafür sind die Formulare U5 und bei erstmaliger Antragstellung der Fragebogen Verf 18 vorgesehen.

Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der EU können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.9.2022 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.