Erstattung ausländischer Vorsteuern
Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2015 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können bis Ende Juni 2016 eine Rückerstattung der im Ausland (Drittland) angefallenen Vorsteuern beantragen. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren. Die Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die unter www.estv.admin.ch heruntergeladen werden können.
Auch Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2016 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Dafür sind die Formulare U5 und bei erstmaliger Antragstellung der Fragebogen Verf 18 vorgesehen. Anträge, die nach dem 30.06. beim Finanzamt einlangen, werden nicht mehr angenommen.
Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich dann bis 30.9., die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung und Originalbelege entfällt.