Errichtung einer Kapelle
Der Betreiber eines Pflegeheims errichtete eine Kapelle, welche die Bewohner zum Gottesdienst nutzen können. Die Kosten wurden als Betriebsausgaben bzw über die Abschreibung steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug und den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass die Einrichtung auf privaten Motiven beruhe.
Der Bundesfinanzgerichtshof hat der Beschwerde stattgegeben und sieht die Errichtung einer Kapelle in einem Krankenhaus bzw. Pflegeheim als betrieblich veranlasst an. Das Bestehen einer Kapelle auf dem Gelände des Pflegeheims steigert das Wohlbefinden und sei vergleichbar mit der Einrichtung von Raucherzimmern, einer Kaffeeküche oder sonstigen Aufenthaltsräumen.
Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Heiminsassen auch tatsächlich die Gottesdienste besuchen, sodass ein Bedarf für einen Versammlungsraum bestand hat. Ebenso wirkt sich die Kapelle positiv auf die Einnahmensituation der Einrichtung aus, weil die Patienten oder deren Angehörige auf das Vorhandensein einer Kapelle drängen.