Erleichterung bei Dienstwohnungen

Durch eine im September 2018 veröffentliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung kommt es zu einer Erleichterung bei kleinen Dienstwohnungen. Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist dafür in der Regel ein Sachbezug anzusetzen und zu versteuern. Ausgenommen davon waren bisher kleine arbeitsplatznahe Wohnungen, wenn die „rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers“ liegt.

Rückwirkend ab 01.01.2018 wurde diese Bestimmung gelockert. Überlässt der Dienstgeber einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, so ist bis zu einer Größe von 30m² kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe zwischen 30 und 40m² reduziert sich der Sachbezug um 35 Prozent, wenn die Unterkunft durchgehend maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt wird.

Damit entfällt die Voraussetzung, dass die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Dienstgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers bilden. Eine Wohnung wird dann als Mittelpunkt des Lebensinteressen angesehen, wenn sie zu Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird.