Erhöhung der Steuerzinsen
Aufgrund der laufenden Anhebungen des Leitzinssatzes durch die Europäische Zentralbank (3% Steigerung in 8 Monaten) wurden auch die Steuerzinsen in den letzten Monaten zum wiederholten Mal erhöht. Seit 22. März 2023 betragen die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen nunmehr 4,88%.
Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von EUR 750 übersteigt. bzw. wenn die Zinsen mehr als EUR 50 betragen.
Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag „ausgesetzt“ werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen EUR 50 übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres entrichtet werden. Anspruchszinsen die den Betrag von EUR 50 nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.
Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften und Nachforderungen aus der Festsetzung der Umsatzsteuer verrechnet. Die Verzinsung beginnt 90 Tage nach dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahreserklärung. Beträge unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.
Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuld aufgrund einer Bescheidbeschwerde wieder herabgesetzt wird, können auf Antrag des Steuerpflichtigen sogenannte Beschwerdezinsen gutgeschrieben werden.