Erhöhung der NoVA
Aufgrund der Abgasskandale der letzten Jahre wurde das Prüfverfahren zur Messung des CO2 Verbrauches durch die EU neu geregelt. Ab 01.09.2018 werden die Abgaswerte durch das neue WLTP-Verfahren berechnet. Dieses Verfahren ermittelt den Verbrauch unter realistischeren Bedingungen und führt in der Regel zu deutlich höheren Abgaswerten. Die Erhöhung der Abgaswerte hat auch eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) zur Folge.
Die Normverbrauchsabgabe ist eine Steuer die bei der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern fällig wird. Sie ist abhängig von den CO2 Emissionen und beträgt bei PKW bis zu 32%.
Für Gebrauchtfahrzeuge – die vor dem 01.09.2018 erstmalig zugelassen wurden – wird weiterhin der CO2 Verbrauch nach dem (alten) NEFZ-Verfahren als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Übergangsregel. Ab dem 01.01.2020 können auch Gebrauchsfahrzeuge (unabhängig vom Datum der Erstzulassung) in der EU nur zugelassen werden, wenn der Hersteller eine Messung des Abgasverbrauches nach dem WLTP Verfahren nachholt.
Die höheren CO2 Werte haben auch Auswirkungen auf die KFZ Sachbezüge von Dienstnehmern. Für schadstoffarme KFZ (CO2 unter 124g/km) gilt ein reduzierter Sachbezug in Höhe von 1,5% (statt 2%) der Anschaffungskosten. Wenn die Grenze von 124g/km durch die neue Berechnung überschritten wird, kommt es dadurch auch zu einer Mehrbelastung im Bereich der Einkommensteuer und der Sozialversicherung.