Entscheidungen zum Gebührengesetz

Bei einem Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit soll nach sieben Jahren ohne weitere Kündigung der Vertrag erlöschen. Allerdings hatte die Vermieterin auch das Recht, den Vertrag aus organisatorischen Gründen zu beenden. Zusätzlich zum Mietzins wurde ein Werbekostenbeitrag eingehoben. Das Finanzamt vergebührte den Mietvertrag nach den Regeln der bestimmten Laufzeit und inkludierte den Werbekostenbeitrag in die Bemessungsgrundlage. Das Bundesfinanzgericht bestätigte den Werbekostenbeitrag als Teil der Bemessungsgrundlage (wie auch die einmaligen Ausmalkosten). Allerdings ist die Vergebührung nach Ansicht des Gerichts nach den Regeln einer unbestimmten Laufzeit vorzunehmen (damit für drei anstatt für sieben Jahre), da die Vertragsdauer derart ungewiss ist, dass eine unbestimmte Dauer vorliegt. In einem anderen Fall wurde in einer Zusatzvereinbarung zu einem Leasingvertrag mit einer unbestimmten Laufzeit (Rechtsgeschäftsgebühr macht das Dreifache des Jahreswertes aus) ein einseitiger Kündigungsverzicht vom Leasingnehmer verlängert. Hier entschied das Gericht, dass bei einem nur einseitigen Kündigungsverzicht, weiterhin ein Vertrag mit unbestimmter Dauer vorliegt. Nur ein beidseitiger Kündigungsverzicht hätte eine Gebühr ausgelöst.