Energiekostenpauschale für Kleinunternehmer

Durch die Einführung des Energiekostenzuschusses für Unternehmer im Jahr 2022 sollte ein Teil der durch die stark gestiegenen Energiepreise entstandenen Merkosten abgedeckt werden. Viele Kleinunternehmer haben davon nicht profitiert, da sie die Förderuntergrenze (EUR 2.000) nicht erreicht haben. Für diese Kleinunternehmer wurde nun die sog. Energiekostenpauschale beschlossen.

Durch die neue Energiekostenpauschale werden Klein- und Kleinstunternehmer gefördert, deren Jahresumsatz zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 liegt. Sie ist von der Branche und dem Umsatz abhängig. Die Pauschalförderung beträgt zwischen EUR 110 und EUR 2.475 und ist rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar. Die Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet. Ein Nachweis für die Energieintensität ist bei dieser Pauschalförderung nicht erforderlich.

Zuständig für die Abwicklung der Fördermaßnahme ist die Forschungsförderungsgesellschaft FFG. Ab 17. April können sich die Unternehmen für einen Pre-Check anmelden und bekommen dann eine Checkliste mit Informationen zum weiteren Antragsprozess. Die Antragstellung ist dann ab Mai 2023 möglich. Für die Antragstellung benötigt man eine Handysignatur und einen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss eine entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen. Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen notwendig.