Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden Dienstleistungsbetriebe ab 01.02.2011 von der Möglichkeit der Rückerstattung der Energieabgaben ausgeschlossen. Das Inkrafttreten dieser Einschränkung erfolgte unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Der BFG Linz hatte Zweifel am unionsrechtskonformen Zustandekommen dieser Einschränkung und legte sie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Europäische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 ausgeführt, dass die Genehmigung aufgrund von Formalmängeln von der Europäischen Kommission nicht rechtswirksam erteilt werden konnte. Die Gesetzesänderung ist somit nicht wirksam geworden. Dadurch ist die Energieabgabenvergütung auch an Dienstleistungsbetriebe zu gewähren. Eine offizielle Reaktion des Bundesministeriums für Finanzen ist noch nicht ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BMF eine andere Sichtweise dazu hat und nochmalig versucht die Höchstgerichte damit zu beschäftigen.

Die Anträge auf Energieabgabenvergütung können innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres (für das die Energieabgabe beantragt wird) beim Finanzamt eingebracht werden. Das bedeutet, dass jene Betriebe die noch keinen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 gestellt haben, diesen Antrag (für das Wirtschaftsjahr 31.12.2011) noch bis Ende 2016 einbringen können. Achtung: bei abweichenden Wirtschaftsjahren endet diese Frist früher.