Ende der kalten Progression
Der Nationalrat hat mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II die (teilweise) Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Dadurch soll der schleichenden Steuererhöhung bei Gehaltserhöhungen durch höhere Progressionsstufen entgegengewirkt werden. Ab dem Jahr 2023 kommt es zu einer automatischen Inflationsanpassung um zwei Drittel der Inflationsrate.
Für das Jahr 2023 ist eine Anhebung der Einkommensgrenzen um 3,47% bzw. 6,3% (bei den untersten Tarifstufen) vorgesehen. Die Einkommen werden ab dem Jahr 2023 wie folgt besteuert: bis EUR 11.693 (0%), EUR 11.693 bis 19.134 (20%), EUR 19.134 bis 32.075 (30%), EUR 32.075 bis 62.080 (41%), EUR 62.080 bis 93.120 (48%), EUR 93.120 bis 1 Mio (50%) und darüber mit 55%.
Darüber hinaus erfolgte auch eine Anpassung von verschiedenen Absetzbeträgen. So wurden der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag sowie der Höchstbetrag für die Rückerstattung der Sozialversicherung um 5,2% erhöht. Leider wurde der Veranlagungsfreibetrag (EUR 730), das Werbungskostenpauschale (EUR 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (EUR 26,40 bzw. 15), die Umsatzgrenze für die Pauschalierung und die Luxusgrenze bei PKW (EUR 40.000) nicht erhöht.
Auch die Familienbeihilfe und einige Sozialleistungen (z.B. Kinderbetreuungsgeld, Kinderabsetzbetrag, Studienbeihilfen, Krankengeld) werden künftig an die Inflation angepasst. Die Erhöhung für das Jahr 2023 beträgt für diese Leistungen 5,8%.