Elektronische Abgabenentrichtung

Ab 1. April 2016 müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die FinanzOnline-Verordnung 2016 regelt die Details dazu. Somit ist die Zahlung mit „Zahlschein“ nur mehr dann möglich, wenn man über keinen Internet-Anschluss verfügt und nicht bereits das Electronic-Banking-System seiner Bank für Zahlungen nutzt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann muss die Abgabenentrichtung zukünftig entweder mittels der Funktion „Finanzamtzahlung“ via Online-Banking oder im Wege des e-payment standards („eps“ Verfahren) im System des Finanz-Online erfolgen. Eine Beschreibung des eps-Verfahrens findet man im Internet unter https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/htm/eZahlung.pdf.

Wie das Bundesministerium für Finanzen in einer Information zu Zahlungsanweisungen mitgeteilt hat, werden daher ab 1.April 2016 die Vierteljahres-benachrichtigungen und Buchungsmitteilungen auch keine Zahlscheine mehr enthalten. Sofern man FinanzOnline-Teilnehmer ist und auch der elektronischen Zustellung zugestimmt hat, werden überdies auch diese Informationen nur mehr elektronisch zugestellt. Gegen den vom Finanzamt automatisch angenommenen Verzicht auf Zusendungen im Postwege kann man ab April beim zuständigen Finanzamt oder über Finanzonline widerrufen.