Elektroautos bei der Steuer begünstigt
Laut dem Ministerialentwurf zur Steuerreform werden Elektroautos ab dem 01.01.2016 steuerlich begünstigt. Begünstigt werden jedoch nur reine Elektroautos, also keine Autos mit Notmotoren oder Hybridautos. Elektrofahrräder oder andere Fortbewegungsmittel sind von diesen Steuervorteilen ausgeschlossen.
Für diese Fahrzeuge soll für Anschaffungen oder für laufende Leasingraten oder Betriebskosten in Zukunft der Vorsteuerabzug zustehen (natürlich nur insoweit steuerpflichtige Umsätze getätigt werden). Die Regelungen über die Eigenverbrauchsbesteuerung und über die Luxustangente für PKW oder Kombi bleiben bestehen. Zu beachten bleibt auch, dass generell für Anschaffungen, die ertragssteuerlich nicht überwiegend abzugsfähige Ausgaben darstellen, kein Vorsteuerabzug zusteht.
Ein weiterer Vorteil wird sein, dass für solche Fahrzeuge kein Sachbezug abgerechnet werden muss, wenn die Autos als Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Generell wird die Steuerreform ja eine Erhöhung des Sachbezugswertes für Dienstfahrzeuge von 1,5% auf 2% vorsehen, wobei für Autos unter einem Co2 Ausstoß von 130g/km nach wie vor nur 1,5% Sachbezug zu berechnen sein wird.