Elektrizitätsabgabe
Bis 31.12.2019 sah das Elektrizitätsabgabegesetz eine Steuerbefreiung für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie bis 5.000 kWh pro Jahr vor. Darüber hinaus gab es einen Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern. Beide vorgenannten Befreiungen behalten auch ab dem 01.01.2020 weiterhin Gültigkeit.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde eine weitere, ab 01.01.2020 anwendbare und nur auf Photovoltaikanlagen eingeschränkte Befreiung des Eigenverbrauchs eingefügt. Die praktische Umsetzung des Gesetzes wurde durch die Umsetzungsverordnung für PV-Anlagen geregelt. Dem unmittelbaren Eigenverbrauch gleichgestellt ist die Zwischenspeicherung für die Eigenversorgung und die Einspeisung in das öffentliche Netz, wenn der eingespeiste Strom innerhalb eines Jahres wieder entnommen und verbraucht wird. Nicht befreit sind hingegen Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zugeordnet werden können.
Neben weiteren Befreiungsvoraussetzungen und Aufzeichnungspflichten enthält die Verordnung auch Anzeigefristen. Die Aufnahme des Betriebes neuer Photovoltaikanlagen, für die die neue Befreiung in Anspruch genommen werden soll, ist dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen anzuzeigen. Dies gilt auch für bestehende Anlagen. Die Details können dem erst am 23.03.2021 veröffentlichten BMF-Erlass zur Befreiung entnommen werden.