Einkünftezurechnung

Im Entwurf vom Abgabenänderungsgesetz 2015 gibt es neu eine Klarstellung betreffend der Zurechnung von Einkünften bei sogenannten „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaften. Der Gesetzesentwurf beabsichtigt die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten zu beseitigen.

Nach dem Entwurf soll eine direkte Zurechnung der Gewinne an die leistungserbringende natürliche Person stattfinden, obwohl eine Kapitalgesellschaft als Vertragspartner formal die Leistungen abrechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden Person steht (zB abhängig aufgrund der Beteiligungshöhe) und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt (hier ist insbesondere auf die Beschäftigung von Mitarbeitern abzustellen).

Die höchstpersönlichen Tätigkeiten sollen im Gesetz abschließend aufgezählt sein und umfassen die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie die Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.