Eine Mausefalle für Eigenkapitalgeber

Nach der beschlossenen Steuerreform verliert der Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft die bisherige Wahlmöglichkeit Einlagen als steuerneutrale Kapitalrückzahlungen zu behandeln. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die ab dem        01. August 2015 beginnen. Bei Ausschüttungen gibt es in Zukunft eine zwingende Verwendungsreihenfolge, die nicht mehr an bilanzrechtliche Tatbestände knüpft, sondern an die betriebswirtschaftliche Unterscheidung von Außen- und Innenfinanzierung. Solange operative Gewinne vorhanden sind, müssen diese zuerst als Dividende behandelt werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5%ige Kapitalertragsteuer an. Nur mehr bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung kann die Auszahlung als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Die Veränderungen bringen neben erhöhten Aufzeichnungspflichten eine massive Schlechterstellung bei der Sanierung von Körperschaften. Zudem fehlt der steuerliche Anreiz einer Eigenkapitalzufuhr. Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch steuerneutral rückführbares Eigenkapital vor Inkrafttreten der neuen Regelung zurückgezahlt werden kann.