Einbauküche
In einer Arbeitnehmerveranlagung wurde eine außergewöhnliche Belastung aufgrund der behindertengerechten Umänderung in Küche und Bad geltend gemacht. Die Gattin des Arbeitnehmers erkrankte schwer mit einer bleibenden Beeinträchtigung des Bewegungsapparats an der Wirbelsäule. Aufgrund dieser körperlichen Behinderung wurde die alte Küche umgebaut.
Weitere Kosten fielen für Küchengeräte und für Installateurarbeiten für ein behindertengerechtes Bad an. Die neue Einbauküche entsprach dem Stand der Technik, bei der ein Bücken weitgehend vermieden wird. Das Finanzamt anerkannte die Kosten der Einbauküche und der Küchengeräte nicht.
Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes, dass die neue Küche zu keiner außergewöhnlichen Belastung führt. Nur ein verlorener Aufwand ist steuerlich relevant. Soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, ist der Betroffene nicht belastet. Die neue Küche wird in gleicher Form auch von nicht körperlich eingeschränkten Personen gekauft. Speziell, nur für Körperbehinderte verwendbare Einrichtungen wurden nicht eingebaut