Durchschnittssätze

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung. Eine davon ist die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach Durchschnittssätzen. Mit einer neuen Verordnung, die im August 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wurden die Voraussetzungen dafür geändert.

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden ist bereits Ende April 2018 dahingehend geändert worden, dass die Führung einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschlussgrund für die Verordnung mehr ist. Neu gilt die Verordnung für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze (Entfall der Umsatzgrenze von EUR 110.000,- ) und unabhängig, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet wird. Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist auch keine Anwendungsvoraussetzung mehr.

Zudem wurde eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind (zB Bäcker 11,5% vom Umsatz). Die neue Regelung tritt mit 01.01.2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.   

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