Doppelzahlung
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, war die Frage anhängig, ob Doppel- bzw. Überzahlungen beim Empfänger umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen irrtümlich doppelt beglichen werden oder dass unrichtigerweise ein zu hoher Betrag überwiesen wird.
Laut Gericht unterliegen diese Zahlungen der Umsatzsteuer. Das Gericht hielt fest, dass bei einem Leistungsaustausch auch freiwillige Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. Nur wenn eine Rückzahlung erfolgt, kann in diesem Monat eine Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgen. Gegen diese Entscheidung wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, über die noch nicht entschieden worden ist.
In der Literatur wurde diese Rechtsmeinung mit dem Argument kritisiert, dass nur jenes Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen kann, das aufgewendet wird, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Bei irrtümlichen Zahlungen besteht eine derartige Zweckbindung aber nicht. Reine Fehlüberweisungen, ohne jeden Leistungszusammenhang (zB irrtümliche Angabe der Kontonummer eines anderen Lieferanten), unterliegen unstrittig nicht der Umsatzsteuer.