Dienstreisen über die Grenze
Grenzüberschreitende Dienstreisen und Entsendungen sind in manchem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Sozialversicherungsrechtlich gibt es dabei jedoch einiges, was berücksichtigt werden muss. In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip. Das bedeutet, dass für eine Beschäftigung die z.B. in Deutschland ausgeübt wird, auch in Deutschland Sozialversicherung bezahlt werden muss. Der Firmensitz des Arbeitgebers bzw. der Wohnort des Arbeitnehmers spielen dabei keine Rolle. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dienstnehmer, die eine sogenannte A1 Bescheinigung vorlegen können.
A1 Bescheinigungen müssen (vor Antritt der Dienstreise) beim österreichischen Krankenversicherungsträger über ELDA beantragt werden und dienen im Ausland dem Nachweis, dass der Dienstnehmer in Österreich ordnungsgemäß angemeldet und sozialversichert ist. Die Bescheinigung muss der Dienstnehmer im Ausland ständig mitführen und im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei vorlegen. Das gilt für längerfristige Projekte z.B. Montageeinsätze als auch für kurzfristige Grenzübertritte z.B. zur Teilnahme an Konferenzen oder Schulungen.
In den Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und in der Schweiz ist das Mitführen der A1 Bescheinigung gesetzlich vorgeschrieben. Achtung: Die fehlende A1 Bescheinigung kann mit Geldstraften bis zu EUR 20.000 belegt werden. Darüber hinaus kann dem Dienstnehmer (ohne A1 Bescheinigung) der Zutritt zum Einsatzort verweigert werden.