Dienstfahrrad

Dienstfahrräder für den dienstlichen und privaten Gebrauch erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Grund dafür sind die positiven Auswirkungen auf das Klima und vor allem die steuerlichen Vorteile. Dabei ist es egal, ob das Fahrrad mit Elektromotor oder Muskeln angetrieben wird. Bei der Auswahl des Dienstfahrrades ist der Arbeitnehmer nicht beschränkt – es sind e-bikes, Rennrad, Montainbike, Gravelbike etc. möglich.

 

Beim Kauf des Fahrrades steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Wenn das Fahrrad geleast wird, besteht der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leasingraten. Bei der Nutzungsüberlassung für Privatfahrten an den Dienstnehmer handelt es sich grundsätzlich um einen Leistungsaustausch. Da jedoch aufgrund der Sachbezugswerte Verordnung der Sachbezug mit Null anzusetzen ist, kommt es zu keiner Umsatz- oder Eigenverbrauchsbesteuerung. Auch das Pendlerpauschale bleibt für den Dienstnehmer erhalten.

 

Der Dienstgeber kann das Dienstfahrrad über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abschreiben. Auch der ÖKO Investitionsfreibetrag in Höhe von 15% steht zu. Weiters muss der Dienstgeber keine Lohnnebenkosten bzw. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Werden die Kosten des Fahrrades im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an den Dienstnehmer weiterbelastet, darf das Gehalt nach Umwandlung nicht unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn fallen. Die Höhe der Gehaltsumwandlung ist frei vereinbar. Die steuerlichen Vorteile gelten auch bei keiner oder einer nur teilweisen Gehaltsumwandlung.