Die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 kommt es ab 01.01.2017 zu einer Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Unternehmer deren Gesamtumsatz unter EUR 30.000 pro Jahr liegt (Kleinunternehmer), sind von der Umsatzsteuer befreit. Das hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer verrechnet werden muss, aber auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze wurden bisher die Umsätze der gesamten betrieblichen Tätigkeit herangezogen. Dadurch konnten Unternehmer, deren betriebliche Tätigkeit von sich aus schon unecht von der Umsatzsteuer befreit ist (z.B. Ärzte, Psychotherapeuten, Zahntechniker, Versicherungsvertreter usw.) die Kleinunternehmerregelung zumeist nicht in Anspruch nehmen, wenn sie neben der umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit noch ein umsatzsteuerpflichtiges Nebeneinkommen erzielt haben.

Ab 01.01.2017 werden für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze die Einnahmenquellen getrennt betrachtet und nur noch jene Zusatzeinkünfte herangezogen, die grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Beispiel: Ein Arzt erzielt einen Umsatz aus seiner medizinischen Tätigkeit in Höhe von 100.000. Daneben erzielt er aus der Erstellung von umsatzsteuerpflichtigen Gutachten einen Umsatz von EUR 10.000. Bisher konnte er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen, da der Gesamtumsatz EUR 110.000 betrug. Ab 01.01.2017 kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da die Nebeneinkünfte unter EUR 30.000 liegen.