Die Rückerstattung der EU-Vorsteuer
Am 30. September endet die Frist für die Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern des Jahres 2014 innerhalb der EU. Die Anträge müssen elektronisch über Finanz Online beim Finanzamt des Sitzstaates eingereicht werden. Österreichische Unternehmer müssen ihn somit beim österreichischen Finanzamt einreichen. Für jeden Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es werden nur jene Vorsteuern erstattet, die auch im jeweiligen Mitgliedsstaat zum Vorsteuerabzug berechtigen. So sind in einigen EU Mitgliedsstaaten z.B. Treibstoffe für PKW oder Restaurantrechnungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Übermittlung der Originalbelege ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen müssen bestimmte Angaben zu den einzelnen Rechnungen (z.B. Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Nettobetrag, Vorsteuerbetrag) gemacht werden. Achtung: In manchen Ländern (z.B. Deutschland) müssen Rechnungen über EUR 1.000 und Tankbelege über EUR 250 jedoch als pdf Datei mitgesandt werden.
Über das Einlangen des Rückerstattungsantrages wird man unverzüglich informiert. Innerhalb von vier Monaten erfolgt eine weitere Information über die Rückerstattung oder Abweisung der beantragten Vorsteuern bzw. eine Anforderung von zusätzlichen Informationen (z.B. Belege).