Deregulierungsgesetz - vereinfachte GmbH Gründung

Ab 01.01.2018 kann nach vereinfachten Regeln eine GmbH gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll. Die Stammeinlage beträgt weiterhin 10.000,- €, worauf lediglich 5.000,- € bar einzuzahlen sind. Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts.

Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat die Bank die Unterlagen auf elektronischen Weg dem Firmenbuch zu übermitteln. Die neue Form der Gründung kann aber auch weiterhin über einen Notar erfolgen. Neu ist auch, dass das Formular zur Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung bei zuständigen Gericht nachgereicht werden kann.