Darlehen und Grundstücksveräußerung
Folgender Sachverhalt wurde kürzlich vom Bundesfinanzgericht entschieden: Ein in Italien ansässiger österreichischer Staatsbürger hatte im Jahr 2004 in Österreich eine Eigentumswohnung gekauft. Die Finanzierung erfolgte mittels eines Schweizer Franken-Kredits. Im Jahr 2017 wurde diese Wohnung wieder verkauft. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 wurden neben den Einkünften aus Vermietung für dieses Objekt die Kursverluste aus der Tilgung für den Kredit geltend gemacht.
Wird ein inländisches Grundstück von einer Privatperson verkauft, dass nach dem 31.03.2002 angeschafft wurde, unterliegt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Immobilienertragsteuer. Im Gegenzug für den proportionalen Steuersatz von 30% greift das Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben. Mit der im Sachverhalt gewählten Option zur Regelbesteuerung wurde versucht die Kursverluste steuerlich geltend zu machen.
Das Gericht entschied aber, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass, anders als bei Schuldzinsen, Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften haben, sondern Ausfluss einer marktbedingten Kursentwicklung sind. Kursverluste sind der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Das gilt nicht nur bei der Grundstückveräußerung, sondern auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.