Covid-19 Fristverlängerungen
Die Einschränkungen des öffentlichen und beruflichen Lebens machen die Einhaltung von Fristen zunehmend schwerer. Deshalb hat der Gesetzgeber im COVID-19 Gesetz die verfahrensrechtlichen Fristen verlängert. Es ergeben sich folgende Erleichterungen:
Steuererklärungen:
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2019 wird allgemein bis zum 31.08.2020 verlängert. Für Steuererklärungen des Jahres 2018 (die im Rahmen der Quotenregelung bis 31.03.2020 einzureichen gewesen wären) wird die Quotenregelung ausgesetzt. Die Steuererklärungen 2018 (auch abberufene Erklärungen) gelten als rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis zum 31.8.2020 eingereicht werden. Dadurch tritt auch kein Ausschluss von der Quotenregelung für das Jahr 2019 ein.
Rechtsmittel:
Rechtsmittelfristen die nach dem 16.03.2020 zu laufen beginnen (oder die Frist am 16.03.2020 noch nicht abgelaufen ist) werden allgemein bis zum 30.04.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 01.05.2020 in voller Länge wieder neu zu laufen.
Firmenbuch:
Für Jahresabschlüsse, die nach dem 21.03.2020 beim Firmenbuchgericht einzureichen sind, verlängert sich die Frist um 40 Tage. Das bedeutet, dass Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2019 nunmehr bis zum 09.11.2020 (statt 30.09.2020) beim Firmenbuch eingereicht werden müssen.
Betriebsprüfungen:
Auch Betriebsprüfungen werden bis auf weiteres nicht begonnen bzw. ausgesetzt, wenn die betroffenen Unternehmen die Prüfung aufgrund der Krise nicht ausreichend unterstützen können.