Corona Prämie für 2021
Bis Februar 2022 besteht noch die Möglichkeit den Mitarbeitern eine abgaben- und beitragsfreie Corona Prämie für das Jahr 2021 zu gewähren. Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Corona Krise handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wird. Der Arbeitgeber muss diesen Zusammenhang auch dokumentieren – z.B. durch Ausweis auf dem Lohnzettel als „Corona Bonus 2021“. Bonuszahlungen die als Belohnung auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind von der Begünstigung nicht umfasst und bleiben steuerpflichtig.
Unabhängig davon ob diese Corona Prämie in Teilbeträgen oder durch eine Einmalzahlung erfolgt, müssen die Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden und gelten rückwirkend für das Jahr 2021. Anstelle von Geldleistungen können auch Gutscheine gewährt werden. Im Gegensatz zu Weihnachtsfeiergutscheinen kann die Prämie auch individuell an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden (es gibt kein Gruppenkriterium). Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen gibt es für die steuerfreie Corona Prämie keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
Für den Dienstnehmer ist die Prämie steuerfrei. Es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse an. Auch das Jahressechstel erhöht sich dadurch nicht bzw. wird sie auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Auf Seiten des Dienstgebers fallen keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bzw. Kommunalsteuer) an.