Corona-Kurzarbeit

„Corona-Kurzarbeit“ ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten. Für den Erhalt der Beihilfen ist es unabdingbar, dass durch Arbeitsaufzeichnungen (Arbeitsbeginn-, -ende, -unterbrechungen) die Ausfallstunden für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten nachzuweisen sind und auf Verlangen dem AMS vorzulegen sind. Das gilt auch für Personen, für die sonst keine Aufzeichnungen geführt werden müssen.

Hinsichtlich der Pendlerpauschale steht noch eine Information vom Finanzamt aus, und zwar ob „coronabedingte Änderungen der Anwesenheit sich auf die Höhe der Pauschalen auswirken. Auch die Sachbezüge sind beim Referenzentgelt für die Errechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zu berücksichtigen, soweit diese ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellen. Der Sachbezug KFZ kann herausgenommen werden, wenn das KFZ nachweislich während des gesamten Kalendermonats ungenützt war.

In der Kurzarbeit geleistete Überstunden sind von der Summe der Ausfallstunden abzuziehen und verringern die Beihilfe. Überstunden entstehen nach dem derzeitigen Verständnis der Sozialpartner in der Kurzarbeit erst dann, wenn die Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit überschritten wird. Dem Arbeitgeber sollte es vorbehalten sein, das Gehalt des Arbeitnehmers zB durch eine Prämie so aufzustocken, dass er denselben Lohn wie früher hat, ohne dass deshalb die Unterstützung vom AMS verloren geht.