Corona Hilfen - Korrekturmeldung

Die staatlich gewährten COVID-19 Förderungen (z.B. Umsatzersatz, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss usw.) basieren auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) und dem Antragsteller. Bei der Beantragung der Förderung hat der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen und verpflichtet sich weiters, etwaige Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Seit August bietet die COFAG nunmehr die Möglichkeit einer sogenannten Korrekturmeldung an. Bei dieser Korrekturmeldung handelt es sich um eine Kulanzlösung seitens der COFAG deren wesentliches Element ihre strafbefreiende Wirkung ist und somit eine Amnestie bei zu hoch erhaltenen COVID-19 Förderungen darstellt. Die Korrekturmeldung ist nur für bereits erhaltene Förderungen möglich, die aufgrund der Richtlinien nicht oder nicht in voller Höhe zustehen.

Die Korrekturmeldung wird nicht über FinanzOnline sondern direkt bei der COFAG eingebracht. Der Korrekturbetrag muss bereits vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden. Sobald die Rückzahlung von der COFAG der Korrekturmeldung zugeordnet wurde, verschickt die COFAG eine Bestätigung über den Erhalt der Rückzahlung. Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ist nur dann anzuwenden, wenn der vollständige Schaden ersetzt wurde. Bei einer zu geringen Rücküberweisung bleibt eine allfällige Strafbarkeit bestehen.