CHF Kursverluste
Im Jahr 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geregelt. Ziel der Neuregelung war, dass nicht nur die laufenden Erträge aus der Überlassung von Kapital (Zinserträge, Dividenden) sondern auch die realisierten Wertsteigerungen (Kursgewinne) von Kapitalvermögen besteuert werden. Das Finanzministerium hat in den Einkommensteuerrichtlinien erläutert, dass auch Fremdwährungsverbindlichkeiten („negative Wirtschaftsgüter“) kursgewinnsteuerpflichtige Kapitalanlagen sind, was zur Folge hatte, dass Kursverluste steuerlich nicht bzw. nur eingeschränkt geltend gemacht werden können.
Diese Auffassung der Finanz hatte vor allem bei den Kursverlusten der CHF Kredite weitreichende steuerliche Auswirkungen. Durch den Anstieg des Franken gegenüber dem EURO erzielten viele Unternehmer Aufwertungsverluste (Bilanzierung) oder Konvertierungsverluste (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), die lt. Meinung der Finanz nur zu 55% mit den laufenden Gewinnen verrechnet werden durften.
Dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem vor kurzem ergangenen Erkenntnis nun eine Absage erteilt. Gemäß den Ausführungen des VwGH handelt es sich bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital begründen. Aus diesem Grund ist auch der besondere Einkommensteuersatz von 27,5% nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass betriebliche Kursverluste zur Gänze als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können!