Burn-out-Behandlung

Das neu geschaffene Bundesfinanzgericht erläutert in einem aktuellen Urteil, unter welchen Voraussetzungen die Behandlungskosten eines Burnouts Werbungskosten sind. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, besteht nur eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt.

Ein Angestellter machte Therapiekosten, Fahrtkosten und Rezeptgebühren als Behandlungskosten für ein Burnout geltend. Der neue Gerichtshof stellte fest, dass Krankheitskosten nur dann als Betriebsausgaben für Selbständige oder Werbungskosten für Angestellte absetzbar sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Im Urteil wird ausgeführt, dass in der gesetzlich festgelegten Liste der Berufskrankheiten Burnout nicht enthalten ist. Weiters vermeint das Gericht, dass Burnout keine wissenschaftlich anerkannte Krankheit ist, sondern ein Problem der Lebensbewältigung. Da kein Nachweis über die berufliche Verursachung erbracht wurde, sind die geltend gemachten Ausgaben nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu erfassen und aufgrund des Selbstbehalts ohne Auswirkung.

Richtigstellung zum VN Steuerservice vom 17.08.2015: Für das sogenannte Altvermögen, das sind Grundstücke die vor dem 01.04.2002 angeschafft wurden, bleibt es bei einer pauschalen Besteuerung. Die Steuer berechnet sich nicht vom Gewinn, sondern vom Verkaufspreis und beträgt dann neu 4,2% (statt bisher 3,5%) oder bei Umwidmung (nach dem Jahr 1987) dann neu 18% (statt bisher 15%) des Verkaufspreises. Grundstücke, die unentgeltlich übertragen wurden (zB durch Erbe oder Schenkung) gelten nicht als angeschafft, hier kommt es zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten.