Betriebsstätte und Sonderfall Home-Office
08.05.2023
Rankweil In einem aktuellen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden, ob eine Mitbenützung einer Büroinfrastruktur in Österreich durch eine ausländische Unternehmer:in ausreicht, um eine Betriebsstätte zu begründen. Der Gerichtshof präzisierte in seinem Urteil, dass eine Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung gegeben sein muss.
Die Mitbenützungsmöglichkeit einer Büroinfrastruktur reicht zur Annahme einer Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn nicht aus. Der ausländischen Unternehmer:in muss es faktisch möglich sein, andere von der Nutzung der festen Geschäftseinrichtung auszuschließen. Das kann schon zB ein versperrbarer Schreibtisch in einem abgegrenzten Teil eines Raumes sein, der ausschließlich der Verfügungsmacht des Unternehmers unterliegt.
Im Lichte dieses Erkenntnisses wird die österreichische Finanzverwaltung die Frage, ob das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine Betriebsstätte des (ausländischen) Arbeitgebers auslöst neu überdenken müssen. Die Finanz hat überwiegend auf die Nutzungsintensität sowie auf die Art der Tätigkeit abgestellt und weniger auf die Ausprägung der Verfügungsmacht über das Homeoffice des Arbeitnehmers. Allein die betriebliche Nutzung des Homeoffice durch einen Arbeitnehmer verschafft dem Arbeitgeber keine faktische Verfügungsmacht über die Wohnung des Arbeitnehmers.