Betriebliche Verluste berücksichtigen

Am 17. 9. 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungs¬verordnung) im BGBl ( BGBl II 2020/405) kundgemacht. Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

Die Höhe der COVID-19 Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen 2020 Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Die Rücklage beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

Der Antrag kann ab 21.9.2020 unter Verwendung der amtlichen Formulare gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis und kann noch abgeändert werden. Wenn die Voraussetzungen für die Rücklage gegeben sind, kann bis zur Abgabe der Erklärung 2019 die Vorauszahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können auch im Rahmen des Verlustrücktrags bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden. Dieser Antrag kann frühestens gestellt werden, sobald der (negative) Gesamtbetrag der Einkünfte im Wege der Steuererklärung 2020 erklärt worden ist.