Betreuung zu Hause

Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige Personen erfolgen. Die Beurteilung ob die Tätigkeit durch selbständige oder nichtselbständige Personen erfolgt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Bei der Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen bei Bezug eines Pflegegeldes (ab der Stufe 1) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen bzw. Ausgaben gehören z.B. die Kosten für das Pflegepersonal, Vermittlungsorganisationen, Arztkosten sowie Arznei- und Pflegehilfsmittel. Die Aufwendungen sind um die erhaltenen Zuschüsse (z.B. Pflegegeld oder Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen. Reicht das Einkommen der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (z.B. Ehepartner oder Kinder) die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aufwendungen um den Selbstbehalt gekürzt werden.