Beschränkungen bei Barzahlungen am Bau

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es zu einigen Beschränkungen bei Barzahlungen in der Baubranche. Diese Beschränkungen dienen der Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug und betreffen so genannte Bauleistungen und Arbeitslöhne.

Bauleistungen: Barzahlungen für Bauleistungen mit einem Entgeltbetrag über EUR 500,- zählen durch das Steuerreformgesetz ab 01.01.2016 zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Die Entgeltgrenze bezieht sich auf die jeweilige einzelne Leistung. Eine Barzahlung die den Betrag von EUR 500,- nicht übersteigt, ist vom Abzugsverbot nicht betroffen. Beträge über EUR 500,- sollten somit nur noch unbar durch Banküberweisungen bezahlt werden. Unter Bauleistungen fallen alle Leistungen zwischen Unternehmern die der Herstellung, Instandsetzung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Da der Begriff sehr weit gefasst ist, empfiehlt sich im Zweifelsfall eine unbare Zahlung.

Arbeitslöhne: Wenn Arbeitnehmer, die mit der Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, über ein Girokonto verfügen (oder einen Anspruch auf ein solches Konto haben), dürfen die Arbeitslöhne ab 01.01.2016 nicht mehr in bar ausbezahlt bzw. entgegengenommen werden. Ein Verstoß gegen dieses Barzahlungsverbot stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit eine Strafe von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden.