Beschäftigungsbonus

Die Regierung hat im Ministerrat die Einführung eines sog. Beschäftigungsbonus beschlossen. Dabei sollen in den nächsten 3 Jahren für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz 50% der Lohnnebenkosten erlassen werden. Die Förderung bezieht sich auf alle wesentlichen Lohnnebenkosten – z.B. Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, IESG Zuschlag oder auch den Wohnbauförderungsbeitrag.

Die Förderung ist an einige Bedingungen geknüpft. Die neu beschäftigte Person muss entweder arbeitslos gemeldet sein, den Job wechseln, aus einer österreichischen Ausbildungsstätte kommen oder eine Rot-Weiß-Rot Karte besitzen. Als Referenzwerte werden der Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung und jener 12 Monate davor herangezogen. Um eine Förderung zu erhalten, muss zu diesem Vergleichszeitraum ein Beschäftigungszuwachs von zumindest einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent vorliegen. Für Unternehmen die erst in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gegründet wurden, gilt als Referenzwert ein Mitarbeiterstand von Null.

Die Beschäftigungsdauer muss darüber hinaus zumindest sechs Monate betragen. Die Beantragung des Beschäftigungsbonus soll ab 01. Juli 2017 möglich sein und über das Austria Wirtschaftsservice (www.aws.at) oder für Tourismusbeitriebe über die österreichische Hoteltreuhandbank (www.oeht.at) erfolgen. Für diese Förderung ist in den Jahren 2017 und 2018 ein Budget in Höhe von EUR 2 Mrd. vorgesehen.